Feuerlöschordnung Wildbach
Inhalt
Gemeinde Wildbach und Stein, die Herrschaft Stein und der Gutsbezirk Poppenwald einen Feuerlöschverband bilden. Diese Ordnung, in 30 Paragraphen gegliedert, beinhaltet die Durchführung der Aufgaben, die Regelung des Dienstes, legt die aufzubringenden Kosten fest und verpflichtete die Einwohner, vorbeugende Maßnahmen auszuüben.
Hieraus einige Auszüge:
Der Dienst bei der Feuerwehr ist ein Ehrendienst und hierzu ist jeder Mann in der Gemeinde Wildbach vom erfüllten 18ten bis zum vollendenden 45ten Lebensjahr, soweit nicht gesetzliche Befreiungsgründe vorliegen, verpflichtet.
Befreit sind:
Geistliche, Lehrer, Ärzte, Apotheker, Reichs-, Staats-. Gemeinde- und Eisenbahnbeamte, insoweit solche nach Bescheinigung der vorgesetzten Behörde dienstlich verhindert sind Kranke und Gebrechliche.
Im November jedem Jahres ist vom Gemeindevorstand zu Wildbach ein Verzeichnis der Feuerwehrpflichtigen Mannschaft für das kommende Kalenderjahr aufzustellen und eine Woche lang öffentlich auszulegen.
Die Kosten der Ergänzung und Unterhaltung der Feuerlöschgeräte sowie die sich sonst nötigen machenden Ausgaben sind nach Verhältnis der Grundsteuereinheiten aufzubringen.
Gemeinde Wildbach 14382 Steuereinheiten
Gemeinde Stein 757 Steuereinheiten
Herrschaft Stein 8246 Steuereinheiten
Gutsbezirk Poppenwald 1900 Steuereinheiten
Wieviel Reichsmark pro Steuereinheit zu zahlen war, konnte nicht ermittelt werden. Viele konnten es nicht sein denn das angeschaffte Feuerlöschgerät bestand nur aus:
1 Feuerspritze mit 3 Schläuchen und drei Mundstücken
8 Feuereimern
2 Leitern
2 Feuerhaken
1 Beil
1 Schraubenzieher
1 Laterne
1 Heber zum Wagen schmieren
Jeder Hausbesitzer war ferner verpflichtet
1 Feuerleiter
1 Feuerhaken
1 Laterne im guten Zustand
an einem leicht zugänglichen Ort zu halten und aufzubewahren.