Brandmelder in Wohnungen/Häusern

Rauchmelderpflicht in Sachsen – so ist sie geregelt

Für alle Neu- und Umbauten nach dem 01.01.2016 gilt, laut Sächsischer Bauordnung (SachsBO) §47 Abs.4, das in allen Schlaf- und Kinderzimmern,sowie Aufenthalträumen und die Flure, welche als Rettungswege aus den Räumen dienen, eine Rauchmelderpflicht.

Der Eigentümer bzw Vermieter ist für den Einbau verantwortlich. Die Wartung fällt allerdings dem Mieter zu. 


Welche Fristen gelten bzgl des Einbaus in Sachsen

* für Neu- und Umbauten nach dem 01.01.2016 

* für Bestandsbauten bzw Altbauten ist eine Nachrüstpflicht ab 2024 in Planung



Wo sollten Rauchmelder angebracht werden

* in allen Räumen in denen Personen schlafen

* in den Fluren der Wohnung bzw in einem Einfamilienhaus wo der Rettungsweg ins 

   Freie führt.

* sollte ein offener Treppenaufgang sein ist dieser auch ein Fluchtweg und es muss in 

   jeder Etage ein Rauchmelder angebracht werden